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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Auftragsgrundlage

ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) in jeweils gültiger Fassung, insbesondere:
Teil C-Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen. Teil B-Allgemein Technische Vertragsbedingungen.
Die technischen Vorschriften für Bauleistungen (DIN).
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie unsere technischen und allgemeine Vorbemerkungen zu unserem Angebot und/oder Leistungsverzeichnis.

Der Auftraggeber bestätigt schriftlich bei Auftragserteilung, die vorstehenden Vorschriften und Bedingungen zu kennen und mit ihrer Geltung für den Auftrag einverstanden zu sein.
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechende Vorschriften des Auftraggebers verpflichten uns erst nach unserer schriftlichen Bestätigung.

Sofern unser Angebot auf einer Leistungsbeschreibung beruht, die uns vom Auftraggeber bzw. dessen bevollmächtigtem Architekten überlassen wurden, so gehen wir davon aus, dass die ausgeschriebenen Terrazzos u. sonstige Materialangaben den geltenden Bestimmungen wie z.B. Wärmeschutzverordnung, DIN-Normen etc. entsprechen. Einkaufs- oder Vertragsbedingungen (AGB) des Auftraggebers werden nicht anerkannt. Solchen Bedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich.

§ 2 Auftragserteilung

Die Auftragserteilung erfolgt schriftlich durch Zusendung der dem Angebot beigefügten Auftragsbestätigung.

Angebote  an  uns  oder  von  uns,  ohne  schriftlichen  Vertragsabschluß  oder  ohne  unsere Auftragsbestätigung mit unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen, verpflichten uns nicht. Kostenvoranschläge und andere Beschreibungen, insbesondere Angaben über Preise, Maße und  Mengen  sind  unverbindlich,  sofern  sie  nicht  von  uns  bei  Vertragsabschluß  oder  in unserer  Auftragsbestätigung  schriftlich  bestätigt  werden.  Muster  gelten  als  ungefähre Qualitäts-, Ansichts- und Farbproben.

Ergänzungen und Änderungen eines Auftrags bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

§ 3 Preisgestaltung

Preisangaben werden in Euro berechnet und sind in dieser Währung zu bezahlen. Für Materiallieferungen berechnen wir den Materialpreis zuzüglich Verpackung und Transportkosten.

Verlegearbeiten berechnen wir nach Aufmaß. Mehrkosten für Überstunden-, Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit berechnen wir zusätzlich. Soweit Sonderaufwand infolge Arbeitserschwernis entsteht, wird dieser ebenfalls zusätzlich berechnet.

§ 4 Zahlung

Zahlungen an uns sind ohne Skonto oder sonstige Abzüge zu leisten, soweit keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden.

Unser Zahlungsanspruch ist nach folgender Maßgabe fällig:

Abschlagszahlungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum. Restliche Zahlung innerhalb von 18 Tagen nach Rechnungsdatum.

Im Übrigen gelten für die Zahlungsweise der schriftliche Vertrag oder unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Jede Zahlung geht auf Kosten und auf Gefahr des Auftraggebers.

Ab voller Rechnungsfälligkeit sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe eigener Kreditbelastung, in jedem Falle jedoch mindestens 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Landeszentralbank, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, zu berechnen.

Sofortige Fälligkeit aller offenen Rechnungen aus der Geschäftsverbindung, ohne Rücksicht auf das Zahlungsziel tritt ein, wenn der Auftraggeber uns oder Dritten gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht binnen einer Woche ab schriftlicher Mahnung nachkommt. In diesem Falle sind wir berechtigt, Sicherheit für die unsere noch ausstehenden Leistungen zu verlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen „angeblicher" Mängel besteht nur, wenn wir einen Mangel als durch uns verschuldet anerkennen. Die Summe des zulässigen Einbehalts wird ausdrücklich auf den durch uns anerkannten Schadensbetrag begrenzt.

Eine Aufrechnung gegenüber unseren Zahlungsanspruch ist nur mit einer von uns unbestrittenen oder rechtskräftig festgelegten Forderung des Auftraggebers zulässig.

§ 5 Ausführungszeit

Ausführungs- und Lieferzeiten werden von uns nach schriftlichem Vertrag oder unserer schriftlichen Auftragsbestätigung eingehalten. Im Falle der Nichteinhaltung hat der Auftraggeber die Rechtsmöglichkeit nach § 326 BGB. Dabei beachten wir die gesetzte Frist, wenn wir unsere Ausführungs- oder Lieferbereitschaft vor Fristablauf schriftlich anzeigen.

In jedem Falle verlängert sich eine vereinbarte Ausführungs- und Lieferfrist um den Zeitraum, um den der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber im Rückstand ist.

Betriebsstörungen jeder Art, Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige unvorhersehbare Umstände, gleichgültig ob bei uns oder unserem Lieferanten, berechtigt uns, die Ausführungs- und Lieferzeit um die Dauer der Verhinderung zu erweitern, oder ganz bzw. teilweise vom Auftrag zurückzutreten, es sei denn, daß eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung bei uns oder unseren Lieferanten, wenn sie im Verhältnis zum Auftraggeber unsere Erfüllungsgehilfen sind, vorliegt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

Unsere Waren und Leistungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere Saldoforderung.

Unsere Waren und Leistungen oder Ansprüche dürfen in keinem Fall als Sicherheit irgendwelcher Art gegeben werden. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Zugriffe Dritter auf unsere Waren und Forderungen hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Eventuelle Kosten der Sicherstellung gehen zu seinen Lasten.

Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung nicht nach, so sind wir berechtigt, Herausgabe unserer Waren und Leistungen zu verlangen. Machen wir von dem Recht Gebrauch, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Auftrag vor, wenn wir ihn ausdrücklich erklären. Eine weitergehende, gesetzliche Regelung bleibt unberührt.

§ 7 Verlegearbeit

Der Auftraggeber hat uns die Aufforderung zum Beginn der Verlegearbeiten spätestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Der Auftraggeber übernimmt auf seine Kosten und Gefahr, die Verlegevoraussetzungen zu Beginn und während der Arbeit sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere:

normgerechte Herstellung sowie ausreichende Trockenheit und sachgemäßer Zustand des Unterbodens,Raumtemperatur in den Wintermonaten während der Heizperiode zwischen +10°C bis maximal +15°C, für mindestens 3 Tage vor, während und bis 14 Tage nach der Ausführung der Verlegearbeiten,Unbenutztheit der Arbeitsräume nach Baufortschritt,Die zu belegende Flächen müssen vorab plan, raumbeständig, trocken, dicht, hart, rissfrei, sauber, gipsputz- und mörtelfrei sein.

Der vom Auftraggeber ordnungsgemäß vorzubereitende Unterboden wird von uns vor Arbeitsbeginn auf seine Eignung geprüft; unsere Pflichterfüllung ist bei stichprobeweiser Prüfung des Unterbodens durch Augenschein erfüllt.

Ob diese Arbeitsvorbereitungen vorliegen wird ausschließlich von uns fachgemäß beurteilt.

Bedenken teilen wir dem Auftraggeber mit Vorschlägen zu ihrer Behebung mit. Weist der Auftraggeber die Herstellung geeigneter Arbeitsvoraussetzungen zurück, sind wir berechtigt, nach

§326 BGB vorzugehen.

Frisch verlegte Flächen dürfen erst nach 48 Stunden vom Tag der Fertigstellung begangen und 7 Tage danach belastet werden. Bei zementgebundenen Böden müssen die Räume innerhalb der ersten 14 Tagen nach der Verlegung zugluftfrei sein und dürfen, insbesondere während der Wintermonate, nicht über 15°C beheizt werden.Im Übrigen sind unsere „Bauherren-Informationen für die Zeit nach der Estrichverlegung" für die jeweils eingebaute Estrichart, zwingend zu Beachten!

Diese Informationen liegen unseren Rechnungen bei, oder können auf unserer Homepage herunter geladen werden!

Die Überwachung und Einhaltung der vorgenannten Bestimmung übernimmt der Auftraggeber auf seine Kosten und Gefahr.

Eine Aufteilung der Arbeit in Lose ist mit der Auftragserteilung vorzunehmen. Spätere Teilung bedarf unserer schriftlichen Zustimmung, wozu wir  nicht verpflichtet sind.

Bei der Ausführung unserer Leistung muss mit Staubbildung, Feuchtigkeitsentwicklung sowie Lärm durch Maschinen gerechnet werden.

Der Schutz des Baukörpers bzw. bereits vorhandener Einrichtungsgegenstände, Geräte, oder Maschinen, insbesondere bei Sanierungsarbeiten, ist (wenn nicht ausdrücklich vereinbart) nicht Gegenstand unserer Leistung, und muss vom Auftraggeber auf seine Kosten und Gefahr rechtzeitig vor Beginn unserer Leistung durch geeignete Maßnahmen getroffen werden!

§ 8 Gewährleistung

Unsere Haftung ist auf den Betrag der Leistung unserer Haftpflichtversicherung beschränkt und durch deren Zahlung erfüllt, wenn nicht bei uns oder unseren Erfüllungsgehilfen eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, oder unserer Leistungen bzw. gelieferten Waren nicht den zugesicherten Eigenschaften sowie dem Stand der Technik entsprechen.

Unsere Haftung erstreckt sich nach unserer Wahl auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder entsprechende Gutschrift. Falls Nachbesserungen fehlschlagen, hat der Auftraggeber das Recht zur Minderung.

Unsere Haftung erlischt, wenn der Auftraggeber vor oder während der Verlegearbeiten die Verlegevoraussetzungen gemäß $ 7 unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht einhält und/oder die entsprechende Räumlichkeit vorzeitig betritt. Unsere Haftung erlischt auch, wenn an unserer Ware oder Leistung Nachbesserung oder sonstige Einwirkung durch den Auftraggeber oder durch Dritte ohne unsere schriftliche Einwilligung vorgenommen werden, oder ein Mangel auf die Einwirkung höherer Gewalt zurückzuführen ist.

§ 9 Maßgebliches Recht

Für jede Geschäftsbeziehung und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen ist ausschließlich deutsches Recht maßgebend. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Münster als Gerichtsstand vereinbart.

§326 BGB (Auszug)

Verzug bei gegenseitigen Verträgen

ist bei einem gegenseitigen Vertrag der eine Teil mit der ihm obliegenden Leistung im Verzug, so kann ihm der andere Teil zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist ist er berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn nicht die Leistung rechtzeitig erfolgt ist. Wird die Leistung bis zum Ablauf der Frist teilweise nicht bewirkt, so findet die Vorschrift des §325 Abs.1 Satz 2 entsprechende Anwendung.hat die Erfüllung des Vertrages infolge des Verzugs für den anderen Teil kein Interesse, so stehen ihm die in Abs. 1 bezeichneten Rechte zu, ohne daß es der Bestimmung einer Frist bedarf.

Sollten eine oder mehrere in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Vereinbarungen unwirksam oder nichtig sein, oder durch zukünftige Gesetzesänderungen unwirksam oder nichtig werden, so sind alle sonstigen enthaltenen Vereinbarungen nicht davon betroffen und bleiben wirksam.